Das BRSG II bringt echte Verbesserungen — aber sein zentrales Versprechen, die bAV in die Breite zu tragen, löst es nicht. Der Grund liegt in einem einzigen, folgenreichen Konstruktionsfehler.
Das Gesetz ist da. Das Problem bleibt.
Am 22. Januar 2026 trat das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in Kraft. Damit verabschiedet sich Deutschland nach fast acht Jahren von den Ergebnissen des ersten BRSG — und versucht erneut, ein strukturelles Problem zu lösen, das das erste Gesetz kaum angetastet hat.
Das Problem ist bekannt: In Deutschland haben noch immer rund 48 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten keine Betriebsrente. In Kleinstbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitenden liegt die bAV-Verbreitung bei gerade einmal 25 Prozent. In Betrieben mit 10 bis 49 Mitarbeitenden ist sie zwischen 2019 und 2023 sogar von 40 auf 36 Prozent gesunken — trotz BRSG I. Rund elf Millionen Menschen im KMU-Segment haben schlicht keinen Zugang zu einer vernünftigen Betriebsrente.
Das BRSG II soll das ändern. Die Frage ist: Kann es das?
Was das BRSG II tatsächlich liefert
Zunächst zur Fairness: Das Gesetz bringt substanzielle Verbesserungen.
Der steuerfreie Dotierungsrahmen steigt. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 101.400 Euro jährlich können ab 2026 bis zu 8.112 Euro pro Jahr steuerfrei in die bAV eingezahlt werden (8 % der BBG gemäß § 3 Nr. 63 EStG).
Die Geringverdienerförderung wird ausgebaut. Ab 2027 steigt der staatliche Förderbetrag auf 360 Euro pro Jahr, der maximale Arbeitgeberbeitrag auf 1.200 Euro jährlich.
Kleinstanwartschaften werden einfacher abwickelbar. Die Hürden für die Abfindung von Kleinstanwartschaften sinken — ein administrativer Dauerärger, der Arbeitgebern bei Fluktuation erheblichen Aufwand bereitete.
Und dann ist da das Opt-out-Modell. Ab dem 1. Juli 2026 können Arbeitgeber ein Opting-out einführen, ohne Tarifvertrag. Mitarbeitende wären automatisch in die bAV einbezogen — und müssten aktiv widersprechen. Internationale Erfahrungen zeigen: Die Widerspruchsrate liegt typischerweise unter zehn Prozent.
Klingt nach dem entscheidenden Durchbruch. Ist es aber nicht.
Der strukturelle Fehler: Das Opt-out erreicht die falsche Hälfte
Das Opt-out-Modell setzt zwingend eine Betriebsvereinbarung voraus. Eine Betriebsvereinbarung kann nur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen werden — so regelt es das Betriebsverfassungsgesetz unmissverständlich. Ohne Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung. Ohne Betriebsvereinbarung kein Opt-out.
Und jetzt kommt die entscheidende Zahl: In mehr als 60 Prozent aller deutschen Unternehmen gibt es keinen Betriebsrat.
Das trifft nicht irgendwen. Es trifft exakt die Betriebe, in denen die bAV-Verbreitung am niedrigsten ist. Es sind die 3,3 Millionen KMUs — die eigentliche Zielgruppe der gesamten bAV-Reformdiskussion — für die das Opt-out strukturell nicht nutzbar ist.
Es gibt einen rechtlichen Ausweg: Ohne Betriebsrat kann ein Arbeitgeber individuelle vertragliche Regelungen mit jedem Mitarbeitenden abschließen. Das ist rechtlich möglich, aber in der Praxis erheblich aufwändiger — und für einen Handwerksbetrieb mit zwölf Mitarbeitenden kaum realistisch ohne externe Beratung.
Hinzu kommt: Das Opt-out ist nur anwendbar, wenn die betreffenden Entgeltansprüche nicht oder nicht üblicherweise in Tarifverträgen geregelt sind. In tarifgebundenen Branchen ist der Spielraum damit de facto noch enger.
Was das für die bAV-Lücke bedeutet
Das erste BRSG aus 2018 hat die Anzahl der bAV-Anwartschaften von 20,6 Millionen auf 21,0 Millionen erhöht — in fünf Jahren. Das ist ein Anstieg von unter zwei Prozent. Der Selbstverpflichtungsanreiz allein bewegt sich statistisch in der Fehlertoleranz.
Das BRSG II will diesen Stagnationstrend brechen. Aber wenn sein stärkstes Instrument bei der Mehrheit der Unternehmen nicht ankommt, ist der Effekt abermals begrenzt.
Das ist keine Kritik am politischen Willen hinter dem Gesetz. Es ist eine nüchterne Feststellung: Die Regulatorik setzt an einer Stelle an, die nicht das Kernproblem ist. Das Kernproblem ist, dass die Einführung einer bAV für einen kleinen Arbeitgeber ohne HR-Abteilung, ohne Betriebsrat, ohne Makler und ohne Vorwissen schlicht zu aufwändig ist.
Was wirklich gebraucht wird
Wenn Gesetzgeber und Markt das bAV-Problem tatsächlich lösen wollen, gibt es eine klare Erkenntnis: Der Zugang muss radikal vereinfacht werden — unabhängig von Betriebsratspflicht, Tarifbindung oder Beratungsaufwand.
Erstens: Digitale Prozesse statt Papierprozesse. Ein Arbeitgeber mit 15 Mitarbeitenden kann keine bAV administrieren, wenn das System auf Maklerbesuche, Papierformulare und manuelle Dokumentation ausgelegt ist.
Zweitens: Transparente Kosten. Das größte Vertrauensproblem der bAV sind versteckte Provisionen, die über Jahrzehnte stille Rendite kosten. Ein Nettotarif-Modell, bei dem der Arbeitgeber eine klare monatliche Plattformgebühr zahlt, ist die Voraussetzung für breite Akzeptanz.
Drittens: Kein Betriebsrat erforderlich. Freiwillige bAV, die so einfach einzuführen ist, dass ein GF allein loslegen kann, erreicht mehr als ein Opt-out, das strukturell auf Großbetriebe zugeschnitten ist.
Was DYNO daraus ableitet
DYNO ist eine digitale, provisionsfreie bAV-Plattform für KMUs. Unser Ansatz ist kein Opt-out per Gesetz — sondern freiwillige bAV so einfach und transparent zu machen, dass Arbeitgeber ohne Betriebsrat, ohne HR-Abteilung und ohne Tarifvertrag in Minuten loslegen können.
Wir begrüßen das BRSG II ausdrücklich — die Erhöhung des Förderrahmens, die verbesserte Geringverdienerförderung und die erleichterten Kleinstanwartschaftsregeln sind sinnvoll. Und für Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, öffnet das Opt-out eine echte Chance.
Aber für die Mehrheit der 3,3 Millionen KMUs in Deutschland löst das Gesetz das Problem nicht. Und genau dort liegt unsere Arbeit.
Fazit
Das BRSG II ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber es ist kein Durchbruch. Der entscheidende Hebel — das Opt-out — greift strukturell nicht in der Mehrheit der deutschen Unternehmen, weil er einen Betriebsrat voraussetzt, den über 60 Prozent der Betriebe nicht haben.
Wer die bAV-Lücke wirklich schließen will, muss den Zugang so niedrigschwellig gestalten, dass ein Gesetz gar nicht gebraucht wird.
Dieser Kommentar gibt die Einschätzung von DYNO wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben basieren auf dem Stand des BRSG II vom 22. Januar 2026.
Fazit
Das BRSG II tritt am 22. Januar 2026 in Kraft. Sein zentrales Instrument — das Opt-out-Modell — setzt eine Betriebsvereinbarung voraus und greift damit nicht in den über 60 % der deutschen Unternehmen ohne Betriebsrat. Für die 3,3 Millionen KMUs bleibt das strukturelle Problem ungelöst. Die Antwort liegt nicht in Regulatorik, sondern in radikal vereinfachtem digitalem Zugang zur bAV.
Dieser Kommentar gibt die Einschätzung von DYNO wieder und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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