Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DYNO GmbH
1. Anwendungsbereich, Ausschließlichkeit, gesetzliche Vorschriften
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten
1.1.1 für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der DYNO GmbH mit Sitz in Offenburg („DYNO“) und ihren Kunden (DYNO und Kunde je einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“) über folgende Leistungen von DYNO („Vertragsleistungen“):
a. Leistungen von DYNO als Versicherungsmakler und damit zusammenhängende Beratungsleistungen von DYNO für Mitarbeiter des Kunden, sowie
b. die Bereitstellung eines personalisierten Online-Portals („bAV-Portal“) durch DYNO an den Kunden.
DYNO ERBRINGT KEINE STEUERLICHEN ODER RECHTLICHEN AUSKÜNFTE ODER BERATUNGSLEISTUNGEN.
1.1.2 nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.1.3 in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung.
1.1.4 ausschließlich, d. h. abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DYNO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn DYNO in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erbringt.
1.2 Individuelle, im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von DYNO maßgebend.
1.3 Hinweise in diesen AGB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien kommt dadurch zustande, dass der Kunde ein von DYNO übersandtes Angebot durch Unterzeichnung des Angebots und Rücksendung an DYNO annimmt.
2.2 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, kann der Kunde das Angebot innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang des Angebots annehmen. „Werktage“ im Sinne dieser AGB sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Kunden oder am Sitz von DYNO.
2.3 Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde eine separate Information gemäß § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) sowie die Datenschutzhinweise von DYNO erhalten zu haben.
3. Leistungen und Verantwortlichkeiten von DYNO als Versicherungsmakler 3.1 Die Leistungen von DYNO als Versicherungsmakler („Maklerleistungen“) umfassen:
3.1.1 Die Prüfung des Versorgungsbedarfs der Arbeitnehmer, und Geschäftsführer (zusammen nur „Mitarbeiter“) des Kunden im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aufgrund des Betriebsrentengesetzes. DYNO ermittelt die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich der bAV seiner Mitarbeiter und/oder der GGF-Versorgung (Versorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer). Unter Berücksichtigung gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorgaben sowie der Vorgaben des Kunden ermittelt DYNO geeignete Durchführungswege, Versorgungsunternehmen und Versorgungsverträge im Sinne des BetrAVG für die bAV und GGF-Versorgungen. „Versorgungsunternehmen“ i. S. d. AGB sind alle Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die Produkte im Rahmen von Versorgungsverträgen in Übereinstimmung mit den Durchführungswegen des BetrAVG oder für GGF-Versorgungen (Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen) anbieten. „Versorgungsverträge“ i. S. d. AGB meint (i) die Verträge, die der Kunde mit dem Versorgungsunternehmen schließt und die die Rückdeckung der Versorgungsverpflichtungen des Kunden gegenüber seinen Mitarbeitern sicherstellen, (ii) die im Sinne des BetrAVG (Betriebsrentengesetz) abgeschlossenen Verträge, sowie (iii) die abgeschlossenen Verträge für GGF-Versorgungen.
3.1.2 Die Überprüfung bestehender bAV der Mitarbeiter des Kunden.
3.1.3 Die Beratung des Kunden und seiner Mitarbeiter zu ihren Versorgungsbedürfnissen. DYNO wird den Kunden sowie – mit Einverständnis des Kunden – die Mitarbeiter des Kunden fachkundig im Hinblick darauf beraten, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsvertrag am besten geeignet sind, um die Bedürfnisse des Kunden und seiner Mitarbeiter in Bezug auf die bAV zu erfüllen. DYNO dokumentiert die Beratung der Mitarbeiter des Kunden.
3.1.4 Die Vermittlung neuer Versorgungsverträge im Bereich der bAV sowie GGF-Versorgungen an den Kunden. DYNO vermittelt dem Kunden einen von dem Kunden ausgewählten Versorgungsvertrag, basierend auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen. DYNO prüft die Vollständigkeit der vom Kunden bereitgestellten, den Versorgungsvertrag betreffenden Unterlagen, insbesondere die Arbeitgeberseitigen Begleitdokumente, und leitet sie an das vom Kunden ausgewählte Versorgungsunternehmen weiter. „Arbeitgeberseitige Begleitdokumente“ sind die Dokumente, die zur Durchführung der Versorgungszusage eingerichtet werden müssen, wie die Versorgungsordnung und die Entgeltumwandlungsvereinbarung einschließlich der Versorgungszusage.
3.2 DYNO wird Informationen des Kunden oder seiner Mitarbeiter nur nach den Anweisungen des Kunden an die Versorgungsunternehmen weitergeben. Sollte eine über die Weisungen des Kunden hinausgehende Weitergabe von Informationen (gesetzlich) erforderlich sein, wird DYNO den Kunden hierüber informiert.
3.3 DYNO verwendet die vom Kunden und seinen Mitarbeitern bereitgestellten Unterlagen und Informationen als Grundlage der Maklerleistungen. DYNO darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen und Informationen ohne Überprüfung verlassen. DYNO ist weder verpflichtet noch in der Lage, sich ständig über etwaige Veränderungen im Unternehmen des Kunden oder über alle Ereignisse und Umstände, die für die Ausführung der Maklerleistungen von Bedeutung sein könnten, selbstständig zu informieren. DYNO darf sich darauf verlassen, dass der Kunde Dyno etwaige Änderungen im Unternehmen des Kunden vollständig und rechtzeitig mitteilt.
3.4 DYNO stellt dem Kunden alle vom Versorgungsunternehmen erstellten und an DYNO übermittelten Dokumente über das bAV-Portal zur Verfügung. DYNO stellt sicher, dass alle Dokumente, die für die Mitarbeiter des Kunden bestimmt sind, dem betreffenden Mitarbeiter in dem bAV-Portal zur Ansicht und zum Download bereitgestellt werden.
3.5 Auf Anfrage des Kunden informiert DYNO den Kunden jederzeit über den Stand aktuellen der Maklerleistungen.
3.6 Die Maklerleistungen beziehen sich ausschließlich auf die bAV im Unternehmen des Kunden, für die eine Vermittlung durch DYNO gewünscht wird. Es besteht keine Verpflichtung von DYNO zur
Tätigkeit oder Beratung außerhalb der bAV. Insbesondere sind Beratungen oder Betreuungen in anderen Versicherungsbereichen, in den gesetzlichen Sozialversicherungen, in der Lebens- und Krankenversicherung sowie in anderen Finanzdienstleistungsprodukten nicht Teil der Maklerleistungen.
3.7 DYNO ist im Besitz der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
4. Stellung von DYNO, Vertretungsmacht, Vertragsverhältnisse
4.1 DYNO wird ausschließlich als Vermittler von Versorgungsverträgen für den Kunden tätig. DYNO fungiert als selbstständiger und unabhängiger Versicherungsmakler, der nicht an ein Versorgungsunternehmen gebunden ist und rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite des Kunden agiert.
4.2 DYNO vertritt den Kunden gegenüber dem/den vom Kunden ausgewählten Versorgungsunternehmen entsprechend den Weisungen des Kunden. Der Kunde räumt DYNO mit Vertragsschluss (vgl. Ziffer 2) Vertretungsmacht gegenüber dem/den vom Kunden ausgewählten Versorgungsunternehmen für alle Geschäfte und Erklärungen ein, die zur Erbringung der Maklerleistungen erforderlich sind. Insbesondere umfasst die Vertretungsmacht auch den Abschluss von Versorgungsverträgen im Bereich der bAV sowie GGF-Versorgung durch DYNO für den Kunden.
4.3 Versorgungsverträge kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem von ihm ausgewählten Versorgungsunternehmen zustande. DYNO selbst ist weder Partei der Versorgungsverträge noch tritt DYNO in ein direktes Vertragsverhältnis über bAV mit den Mitarbeitern oder Gesellschafter-Geschäftsführern des Kunden. Der Vertrag zwischen DYNO und dem Kunden begründet keine Ansprüche von Mitarbeitern oder Gesellschafter-Geschäftsführern des Kunden gegenüber DYNO; DYNO wird gegenüber Mitarbeitern oder Gesellschafter-Geschäftsführern des Kunden ausschließlich als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Kunden tätig.
5. bAV-Portal
5.1 Über das bAV-Portal ermöglicht DYNO den Mitarbeiter des Kunden, sich über die bAV zu informieren und eine bAV zu beantragen. Außerdem können die Mitarbeiter des Kunden über das bAV-Portal den aktuellen Status ihrer bAV jederzeit einsehen.
5.2 DYNO stellt die für den Betrieb des bAV-Portals erforderliche Rechenleistung und den Speicher und Datenverarbeitungsplatz bereit. Das bAV-Portal wird im Rechenzentrum von DYNO bzw. in einem externen deutschen Rechenzentrum redundant gehostet.
5.3 Die Nutzung des bAV-Portals ist über einen gängigen Web-Browser möglich.
5.4 DYNO schuldet lediglich eine korrekte und bedarfsgerechte Anbindung des bAV-Portals an das Internet, nicht jedoch die Herstellung und Aufrechterhaltung der Internet-Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem bAV-Portal.
5.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, Backups seiner Daten anzufertigen. Das bAV-Portal dient nicht als Backup-Lösung. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, Sicherheitskopien anzufertigen und außerhalb des bAV-Portals zu speichern und seine Mitarbeiter entsprechend darauf hinzuweisen.
5.6 DYNO wird entsprechend dem Stand der Technik Virenscanner und Firewalls einsetzen, um einen unberechtigten Zugriff auf die Software und das Eindringen schädlicher Daten zu verhindern. Soweit ein Risiko mit zumutbarem Aufwand nicht anders beseitigt werden kann, ist DYNO zur Löschung von schädlichen Daten berechtigt. DYNO wird den Kunden darüber so frühzeitig wie möglich informieren.
5.7 DYNO stellt dem Kunden Bedienungshinweise für das bAV-Portal zur Verfügung. Die Hinweise zur Bedienung des bAV-Portals sind in Form von Texten und Videos im Portal eingebunden und über die „Hilfe“-Seite auf dem bAV-Portal aufrufbar.
5.8 Schulungen oder eine weitergehende Unterstützung des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter bei der Bedienung des bAV-Portals sind von DYNO nicht geschuldet. Dasselbe gilt für die Einrichtung und
Unterhaltung der für den Zugriff auf das bAV-Portal vom Kunden genutzten Software- und Hardware-Infrastruktur; für diese ist allein der Kunde verantwortlich.
6. Verfügbarkeit und Störungen
6.1 Der Kunde erkennt an, dass Wartungsarbeiten, Software-Updates sowie technische Probleme und Ausfälle zu Unterbrechungen der Verfügbarkeit des bAV-Portals führen können. Das bAV-Portal steht im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresdurchschnitt („Verfügbarkeitszeit“) bereit. Die Verfügbarkeitszeit berechnet sich anhand der Gesamtzeit. „Gesamtzeit“ meint 365 Tage x 24 Stunden, abzüglich Ausfallzeit nach Ziffer 6.2, geteilt durch die Gesamtzeit und multipliziert mit 100 Prozent, wie folgt:
6.11 Ist DYNO mit der vorläufigen Einstufung der Priorität durch den Kunden nicht einverstanden, legt DYNO nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) eine andere Prioritätsstufe fest.
6.12 Wenn ein angemessener Workaround verfügbar ist oder von DYNO bereitgestellt wird, gilt die Störung als solche der Prioritätsstufe 4.
6.13 Innerhalb der geltenden Reaktionszeiten wird DYNO mit der Beseitigung der Störung beginnen. Zeiten außerhalb der Servicezeiten von Montag bis Freitag, von 08:00 bis 18:00 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von DYNO („Servicezeiten“), gelten nicht als Reaktionszeiten.
6.14 DYNO ist nicht verpflichtet, die Störung innerhalb der Reaktionszeiten zu beseitigen, wird sich aber um eine Beseitigung in angemessener Frist bemühen und wird den Kunden entsprechend informieren. Soweit eine Störung der Prioritätsstufe 1 nicht innerhalb von einem Arbeitstag gelöst sein, eine Störung der Prioritätsstufe 2 nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen und eine Störung innerhalb der Prioritätsstufe 3 nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen („Eskalationsfristen“), kann der Kunde die Meldung durch eine E-Mail an die Geschäftsleitung (Marc@heydyno.de) eskalieren. DYNO wird darauf während der Servicezeiten innerhalb von vier Stunden antworten („Antwortzeit“). Zur Klarstellung: Einen Anspruch auf Beseitigung der Störung innerhalb der Eskalationsfristen oder der Antwortzeit begründet dies nicht.
6.15 Stellt sich heraus, dass DYNO für eine Störung nicht verantwortlich war, trägt der Kunde die Kosten für die Bearbeitung gemäß den im Angebot vereinbarten Stundensätzen.
7. Nutzungsrechte des Kunden am bAV-Portal
7.1 DYNO stellt dem Kunden und seinen Mitarbeitern den Remote-Zugriff auf das bAV-Portal (hier auch „DYNO-Software“) über das Internet zur Nutzung während der Vertragslaufzeit zur Verfügung.
7.2 DYNO gewährt dem Kunden mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für die DYNO-Software ein weltweites, nicht exklusives, nicht übertragbares auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht, die DYNO-Software für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich darauf, die DYNO-Software cloudbasiert auf der dafür vorgesehenen Hardware zu nutzen und durch Mitarbeiter des Kunden nutzen zu lassen.
7.3 Der Kunde hat den im Angebot vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten. Ist eine Begrenzung des Nutzungsumfangs vereinbart (insb. Anzahl der Mitarbeiter) und der Kunde überschreitet diesen Umfang, ist DYNO berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die sich aus dem Angebot ergibt.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, seinen Mitarbeitern die Nutzung der DYNO-Software zu gestatten und ihnen entsprechende personalisierte Nutzeraccounts einzurichten. Ziffer 7.3 bleibt unberührt. Der
Kunde hat die Nutzer zu verpflichten, ein sicheres Passwort zu wählen und ihre Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben und sorgfältig vor deren Zugriff zu schützen.
7.5 Der Kunde und die Mitarbeiter des Kunden dürfen die DYNO-Software nicht zu anderen Zwecken nutzen, als zu den in diesen AGB vereinbarten, und haben die DYNO-Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken ist es dem Kunden und seinen Mitarbeitern insbesondere nicht gestattet, die DYNO-Software oder Teile davon (i) für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden, (ii) Dritten, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, zur Nutzung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DYNO zur Verfügung zu stellen und/oder für Dritte Datenverarbeitungsdienste zu erbringen und/oder ihre Rechte zur Nutzung an Dritte zu übertragen, unterzulizenzieren oder Rechte daran abzutreten, (iii) zu modifizieren, zu ergänzen, zu verändern oder anzupassen, (iv) zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu disassemblieren oder Datenformate, die Teil der DYNO-Software sind, zu zerlegen und/oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der des bAV-Portals oder von Teilen davon zu erlangen (soweit dies nicht nach Ziffer 7.6 zulässig ist), (v) Kopien anzufertigen und/oder (vi) für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung zu verwenden. Dem Kunden und seinen Mitarbeitern ist ebenfalls nicht gestattet, ein mit der DYNO-Software bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder einen Sicherheitsmechanismus zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen und/oder Eigentums- oder Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Kennzeichen von DYNO oder dritter Inhaber von Rechten zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen.
7.6 Die gesetzlichen Rechte des Kunden gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG bleiben unberührt, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) eine Dekompilierung der DYNO-Software gemäß § 69e UrhG nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an DYNO erfolgen darf, in der der Kunde die erforderlichen Informationen anfordert und DYNO die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt, und (ii) die Parteien eine angemessene Geheimhaltungsvereinbarung abschließen, die den Schutz der DYNO-Software und des Quellcodes vor dem Zugriff Dritter sicherstellt.
7.7 Der Kunde erkennt an, dass die ausschließlichen Rechte an der DYNO-Software und allen enthaltenen Technologien und zur Verfügung gestellten Dokumentationen DYNO zustehen und bei DYNO verbleiben. Keine Bestimmung dieser AGB ist so zu verstehen, dass dem Kunden oder seinen Mitarbeitern in irgendeiner Art Rechte an der DYNO-Software übertragen werden. Alle Rechte von DYNO, die dem Kunden in diesen AGB nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben DYNO vorbehalten.
8. Arbeitsergebnisse
DYNO räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht an Dokumentationen, Analysen, (Versorgungs-)Konzepten und sonstiger Dokumentation im Zusammenhang mit der bAV („Arbeitsergebnisse“) ein. Der Kunde ist ausschließlich zur Unterlizenzierung und Übertragung der Arbeitsergebnisse an seine Mitarbeiter berechtigt. DYNO übernimmt keine Haftung für deren Inhalt gegenüber Dritten.
9. (Mitwirkungs-)Pflichten des Kunden, Freistellung
9.1 Der Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen, die dafür erforderlich sind, dass DYNO die Vertragsleistungen ordnungsgemäß und termin- / fristgerecht erbringen kann, auf seine eigenen Kosten rechtzeitig vorzunehmen. Er hat DYNO insbesondere
9.1.1 sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere, soweit sie für die Kommunikation mit dem von DYNO vermittelten Versorgungsunternehme erforderlich sind, in geeigneter Weise und Form zu Verfügung zu stellen; soweit von DYNO nicht anders angegeben, stellt der Kunde DYNO Informationen und Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung.
9.1.2 Zugang zu allen für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen zu gewähren.
9.1.3 unverzüglich auf alle Besonderheiten, Bedenken oder Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die Vertragsleistungen oder für die Vertragsleistungen wesentliche Änderungen im Unternehmen des Kunden zu informieren; dies gilt insbesondere für Änderungen von Arbeitsverhältnissen, die Auswirkungen auf die Art oder den Umfang der bAV- und/oder GGF-Versorgung haben können.
9.1.4 alle Unterlagen, einschließlich Versorgungspolicen, Bedingungswerke und Arbeitgeberseitigen Begleitdokumenten, die von DYNO erstellt wurden, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der Kunde hat Fehler oder eine Unvollständigkeit der Unterlagen unverzüglich an DYNO zu melden.
9.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche DYNO zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind. DYNO und etwaige von DYNO eingesetzte Dritte dürfen alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ohne Überprüfung verwenden und sich auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit verlassen.
9.3 Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter über die Einführung und Inhalte der bAV im Einklang mit den geltenden Mitbestimmungsrechten informiert werden. Dies kann über das bAV-Portal erfolgen.
9.4 Der Kunde ist verantwortlich für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus den Versorgungsverträgen, wie insb. der Beitragszahlungen und Anzeigepflichten. Das gleiche gilt für Ansprüche der Mitarbeiter des Kunden aus arbeitgeberseitigen Versorgungszusagen.
9.5 Wenn ein Mitarbeiter des Kunden DYNO um ein Angebot für die bAV, den Abschluss einer bAV oder einen Beratungstermin bittet, aber keine ausreichenden Kontaktdaten bereitstellt, ist der Kunde verpflichtet, DYNO mindestens die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu dem Mitarbeiter bereitzustellen. Andernfalls kann DYNO keine Beratungsleistungen an diesen Mitarbeiter erbringen.
9.6 Wenn der Kunde seine bAV-Bestandsverträge in das bAV-Portal überführen möchte, ist er verpflichtet, DYNO folgende Informationen in digitaler Form bereitzustellen:
9.6.1 Die Vor- und Nachnamen der Personen, die im Bestandsvertrag versichert sind;
9.6.2 die zum Bestandsvertrag gehörende Versicherungspolice mit der Versicherungsscheinnummer; sowie
9.6.3 die zum Bestandsvertrag gehörende Entgeltumwandlungsvereinbarung.
Durch die Übermittlung vorstehend aufgeführter Informationen und Unterlagen an DYNO erklärt der Kunde seine Zustimmung zur Weitergabe dieser Informationen und Unterlagen durch DYNO an das Versorgungsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlich ist.
9.7 Der Kunde trägt alle Nachteile und Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er die in dieser Ziffer 9 aufgeführten Pflichten und Verantwortlichkeiten („Kundenpflichten“) verletzt. DYNO ist für die sich aus der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Kundenpflichten ergebende Leistungsmängel und Verzögerungen nicht verantwortlich. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von DYNO bleiben unberührt.
9.8 Der Kunde stellt DYNO von Ansprüchen frei, die von Dritten auf der Grundlage einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden gegenüber DYNO erhoben werden. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. Die Freistellung durch den Kunden schließt notwendige Kosten von DYNO ein, die durch die Verteidigung gegen den von dem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen (Gerichtskosten, Anwaltskosten, sonstige Beratungs- oder Gutachterkosten).
10. Beistellungen des Kunden
Werden DYNO vom Kunden Materialien, wie Logos, Marken, Zeichnungen, Muster oder andere Abbildungen zur Verfügung gestellt („Beistellungen“), räumt der Kunde DYNO ein einfaches, auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes Recht ein, die Beistellungen für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu nutzen. Der Kunde sichert zu, die erforderlichen Rechte an diesen Beistellungen zu haben und dass durch die vertragliche Nutzung der Beistellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Führt die Nutzung der Beistellungen zu einer Verletzung von Rechten Dritter, verpflichtet sich der Kunde, DYNO von allen Ansprüchen, die Dritte gegenüber DYNO geltend machen, auf erstes Anfordern freizustellen sowie etwaige Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung zu erstatten.
11. Vergütung und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
11.1 Für die Vertragsleistungen gilt die im Angebot von DYNO angegebene Vergütung. Die Vergütung versteht sich in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
11.2 Die im Angebot angegebenen Grundentgelte sind jeweils im Voraus zahlbar. Sind sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden („Zahlungsfrist“) zur Zahlung fällig.
11.3 Der Kunde kann zwischen folgenden Zahlungsarten wählen: Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung.
11.4 Zahlt der Kund eine fällige Vergütung nicht innerhalb der Zahlungsfrist oder kann eine fällige Vergütung nicht innerhalb der Zahlungsfrist über die Kreditkarte oder vom Konto des Kunden abgebucht werden, wird der Zugriff des Kunden und seiner Mitarbeiter auf das bAV-Portal vorübergehend gesperrt bis alle fälligen Rechnungen vollständig beglichen sind.
11.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf Gegenansprüchen des Kunden gegen DYNO aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
12. Gewährleistungsrechte des Kunden
12.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden bei Mängeln des bAV-Portals richten nach den gesetzlichen Vorschriften für die Miete, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist:
12.1.1 Die verschuldensunabhängige Haftung von DYNO auf Schadenersatz (§ 536a Abs. 1 BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
12.1.2 Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist ausgeschlossen.
12.2 Der Kunde ist für sämtliche von ihm oder seinen Mitarbeitern mittels des bAV-Portals verarbeiteten Daten sowie die hierfür erforderlichen oder daraus resultierenden Rechtspositionen allein verantwortlich. Insbesondere die steuerliche und rechtliche Bewertung der bAV-Leistungen, die der Kunde seinen Mitarbeitern zukommen lässt, obliegt dem Kunden. Eine Überprüfung durch DYNO findet nicht statt.
12.3 Für die Maklerleistungen bestehen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Gewährleistungsrechte des Kunden.
13. Haftung
13.1 DYNO haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung unbeschränkt bei (i) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (ii) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie (iii) Auswahl-, Beratungs- und Dokumentationsfehlern i. S. d. § 63 VVG. Dem Kunden stehen außerdem Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt zu.
13.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet DYNO nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). DYNO haftet für einfache Fahrlässigkeit nur auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
13.3 Die sich aus Ziffer 13.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden DYNO nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten klarstellend nicht in den in Ziffer 13.1 genannten Fällen.
14. Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
14.1 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, tritt der Vertrag mit Vertragsschluss in Kraft.
14.2 Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten („initiale Laufzeit“). Die Laufzeit des Vertrags verlängert sich um einen Zeitraum von je zwölf (12) Monaten („Verlängerungszeitraum“), wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der initialen Laufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
14.3 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14.4 Die Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i. S. d. Ziffer 18.3.
14.5 Nach Ablauf der Laufzeit hat der Kunde die Nutzung des bAV-Portals und der DYNO-Software unverzüglich einzustellen. DYNO ist berechtigt, die Daten des Kunden und der Mitarbeiter des Kunden zu löschen. Datenschutzrechtliche Regelungen und gesetzliche Aufbewahrungspflichten für DYNO bleiben unberührt.
15. Vertraulichkeit, Referenz
15.1 Die Parteien sind gemäß den folgenden Bestimmungen verpflichtet, Vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln.
15.2 „Vertrauliche Informationen” sind sämtliche Informationen in jedweder Form oder auf jedwedem Datenträger, die von einer Partei („Offenlegende Partei“) der anderen Partei („Empfangende Partei“) zu irgendeinem Zeitpunkt offengelegt werden oder von denen die Empfangende Partei auf andere Weise im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob die Offenlegung vor oder nach Abschluss eines Vertrags, direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder durch Untersuchung oder Ansicht von Gegenständen erfolgt und unabhängig davon, ob sie einem Recht des geistigen Eigentums unterliegen, vorausgesetzt (i) sie haben einen wirtschaftlichen Wert, (ii) die Offenlegende Partei hat ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung und (iii) sie sind entweder von der Offenlegeden Partei in angemessener Weise als vertraulich gekennzeichnet oder das berechtigte Interesse der Offenlegenden Partei an der Geheimhaltung ergibt sich entweder aus der Natur der Informationen oder der Art der Offenlegung.
15.3 Informationen sind keine Vertraulichen Informationen und unterfallen nicht der Vertraulichkeit nach dieser Ziffer 15, wenn und soweit die Empfangende Partei nachweist, dass (i) die Informationen Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, (ii) die Informationen der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Offenlegende Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren, (iii) die Offenlegende Partei auf den Schutz der Informationen schriftlich verzichtet hat, (iv) die Informationen von der Empfangenden Partei selbst gewonnen oder erstellt wurden, ohne dass diese die Vertraulichen Informationen nutzt oder darauf Bezug nimmt, (v) sie die Information auf anderem Wege als durch die Geschäftsbeziehung mit der Offenlegenden Partei erhalten hat, ohne dass die Informationen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.
15.4 Die Empfangende Partei hat (i) alle Vertraulichen Informationen streng geheim zu halten, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien zu verwenden, (ii) die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Personen offenzulegen, die bei der Empfangenden Partei angestellt oder für die Empfangende Partei tätig sind und die auf die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung des Vertrags angewiesen sind, vorausgesetzt, die Personen unterliegen Vertraulichkeitspflichten, die den in dieser Ziffer 15 geregelten Pflichten zumindest gleichwertig sind, und (iii) angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen und zur Vermeidung der Offenlegung, des unerlaubten Zugriffs und der unerlaubten Nutzung der Vertraulichen Informationen zu ergreifen; die Empfangende Partei hat – ohne Einschränkung des Vorstehenden – mindestens solche Maßnahmen zu ergreifen, die er auch zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift, jedoch keine geringeren als allgemein angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
15.5 Ist die Empfangende Partei gesetzlich, gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet, darf sie nur die Vertraulichen Informationen offenbaren, auf die sich die Verpflichtung bezieht. In diesem Fall hat sie die Offenlegende Partei über die Offenlegung, sobald und soweit gesetzlich zulässig, unverzüglich zu unterrichten.
15.6 Die Empfangende Partei hat Vertraulichen Informationen auf Anforderung, spätestens aber nach Erfüllung der Vertragsleistungen unaufgefordert, an die Offenlegende Partei herauszugeben. Sämtliche Dateien oder andere Arten der Speicherung sind dauerhaft zu löschen mit der Maßgabe, dass zu Dokumentationszwecken notwendige Kopien sowie Information auf der regulären Datensicherung hiervon nicht erfasst sind. Diese unterliegen weiterhin der Geheimhaltung.
15.7 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt zeitlich unbeschränkt. Sie endet in jedem Fall in Bezug auf eine Vertrauliche Information, wenn diese Information nicht mehr vertraulich ist, ohne dass ein Verstoß gegen diese Ziffer 15 oder ein sonstiger Rechtsverstoß vorliegt.
15.8 DYNO ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen und sein Logo zu diesem Zweck zu verwenden.
16. Datenschutz
16.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
16.2 Die Parteien schließen einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung, welcher dem Kunden mit dem Angebot bereitgestellt wird.
17. Änderungen der AGB
DYNO ist jederzeit berechtigt, diese AGB für die Zukunft zu ändern. Änderungen der AGB während des laufenden Vertragsverhältnisses sind nur zulässig. Soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Über solche Änderungen wird DYNO den Kunden rechtzeitig, mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Änderung informieren. Die Information kann z. B. dadurch erfolgen, dass DYNO in einer E-Mail um die Zustimmung des Kunden bittet. Der Kunde kann den Änderungen zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von vier (4) Wochen, nachdem der Kunde von DYNO um seine Zustimmung zur Änderung gebeten wurde, gegenüber DYNO erklärt. Die Mitteilung von DYNO zu den Änderungen der AGB enthält Informationen über das Recht des Kunden zur Ablehnung der Änderungen sowie die Folgen einer Ablehnung.
18. Erklärungen, Änderungen / Ergänzungen des Vertrags, Form, Übertragbarkeit
18.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Kündigung) sind mindestens in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
18.2 Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrags bedürfen nach Vertragsschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien in Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Ziffer
18.3 Alle Vereinbarungen, Erklärungen oder sonstigen Mitteilungen, die nach diesen AGB der Schriftform bedürfen, können neben der Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 126 BGB auch durch Übersendung (auch per E-Mail) eines physisch oder digital signierten Dokuments als PDF oder durch Unterzeichnung des betreffenden Dokuments über eine in Deutschland gebräuchliche digitale Signatursoftware (z. B. DocuSign oder Adobe Sign) erfolgen.
18.4 Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DYNO nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.
19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
19.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Offenburg.
20. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Dezember 2024